Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KELMAPLAST G. Kellermann GmbH
Alt Bossel 11-17
45459 Sprockhövel
I. Anwendungsbereich und Geltung
1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) finden Anwendung auf alle Verträge und Vertragsverhandlungen der KELMAPLAST G. Kellermann GmbH („der Verkäufer“), sofern der jeweilige Vertrag die Herstellung und/oder den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren durch die KELMAPLAST G. Kellermann GmbH zum Gegenstand hat.
2. Diese AVB gelten ferner nur gegenüber einem solchen Vertragspartner des Verkäufers, der Unternehmer im Sinne von §§ 310,14 BGB ist („der Käufer“). Danach ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Verträge, Vertragsverhandlungen, Lieferungen oder sonstige Leistungen vom Verkäufer werden ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen ausgeführt. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Werden für bestimmte Aufträge besondere Bedingungen schriftlich vereinbart, so gelten diese AVB nachrangig und ergänzend.
4. Soweit in den vorliegenden AVB Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass der Verkäufer und der Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt nur und erst dann zustande, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer schriftlich die Annahme des Auftrags erklärt hat. Einem Schweigen des Verkäufers im Hinblick auf einen Auftrag des Käufers kommt kein Erklärungsgehalt zu und kann insbesondere keinen Vertragsschluss begründen. Kaufmännische Bestätigungsschreiben des Käufers bewirken auch ohne den Widerspruch des Verkäufers nicht, dass ein Vertrag mit einem vom Angebot, der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Erklärungen des Verkäufers abweichenden Inhalt zustande kommt.
2. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und diesen AVB. Sofern die Auftragsbestätigung des Verkäufers vom Auftrag des Käufers abweicht, kommt der Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Inhalt zustande, wenn der Käufer nicht innerhalb von einem Werktag ab Erhalt der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem Verkäufer widerspricht.
3. Andere Inhalte, insbesondere solche aus von dem Verkäufer verwendeten Prospekten oder sonstigen Verkaufsunterlagen, werden nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt werden.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise des Verkäufers sind in Euro festgesetzt und der Käufer hat seine Zahlungen in Euro zu leisten, falls nichts Abweichendes vereinbart ist. Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Erhöhen sich bei Verträgen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss vom Verkäufer zu erfüllen sind oder aus vom Käufer zu vertretenden Gründen erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfüllt werden können, die Einkaufspreise des Verkäufers zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, ist der Verkäufer berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betroffenen Einkaufspreises am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen hat der Verkäufer dieses Recht auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung eine kürzere als die viermonatige Frist liegt.
3. Skonto wird dem Käufer nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, die Skontogewährung auch noch nach Vertragsabschluss zu verweigern, wenn auch nur eine frühere Rechnung – ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen – nicht vom Käufer beglichen ist. Für Skontorechnungen sind die ausgewiesenen Netto-Rechnungsbeträge nach Abzug z. B. von Rabatten, Fracht, Rückwarengutschriften u.ä. maßgeblich.
4. Der Verkäufer stellt dem Käufer über seine Leistungen eine Rechnung oder mehrere Rechnungen. Rechnungen des Verkäufers sind, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, spätestens aber nach Erhalt der Lieferungen oder Leistungen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
5. Zahlungen des Käufers haben auf das in der jeweiligen Rechnung genannte Geschäftskonto des Verkäufers zu erfolgen. Werden mehrere Geschäftskonten genannt, kann die Zahlung auf jedes der genannten Konten erfolgen. Schecks und Wechsel werden vom Verkäufer nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden. Sie gelten erst als erfüllende Zahlung, wenn sie eingelöst und unwiderruflich auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben worden sind. Sämtliche im Zusammenhang mit der Scheck- und Wechselbegebung anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
6. Ab Fälligkeit der Rechnungsbeträge stehen dem Verkäufer ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges des Käufers – bleiben unberührt.
7. Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers ist die Aufrechnung mit vom Verkäufer bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche vom Verkäufer nicht anerkannt und/oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Wegen einer Mängelrüge darf der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
8. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird dem Verkäufer ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch den Käufer zu verlangen sowie vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele zu widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückzugeben und sofortige Zahlung zu verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:
a) Der Käufer beantragt die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder über das Vermögen des Käufers wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird mangels Masse abgelehnt;
b) Es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Käufers oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt oder ein vom Verkäufer entgegengenommener Scheck oder Wechsel des Käufers wird nicht eingelöst oder geht zu Protest.
Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen des Verkäufers nach Vorauszahlung innerhalb der vom Verkäufer insoweit gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl der Verkäufer ihm erklärt hat, dass er nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnt, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von ihm noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
IV. Versand/Lieferung und Gefahrübergang
1. Der Versand der Waren durch den Verkäufer erfolgt an die Versand- und Lieferadresse. Versand- und Lieferadresse ist, sofern der Käufer gegenüber dem Verkäufer nicht ausdrücklich etwas anderes angibt, diejenige oder eine der Adressen, die im Auftragsschreiben des Käufers angegeben ist.
2. Versandmaterial und Versandart kann der Verkäufer nach freiem Ermessen bestimmen, es sei denn, es wurde mit dem Käufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Anfallende Versand – und Verpackungskosten sind vom Käufer ebenso zu tragen wie sonstige Kosten, die für den Transport, Import und Export der Ware öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich anfallen, sofern es sich nicht um Kosten handelt, die auf ein mindestens grob fahrlässiges Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
3. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware durch den Verkäufer auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung oder Lieferung frei Lager vereinbart worden ist und/oder der Verkäufer neben der Lieferung noch weitere Leistungen (z. B. Montage, Installation, Inbetriebnahme) am Einsatzort des Käufers zu erbringen hat. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen der Verkäufer durch eigene Arbeitnehmer transportiert oder ein Verschulden seiner Arbeitnehmer im Hinblick
auf den Untergang oder die Beschädigung der Waren vorliegt.
4. Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Käufer und auf seine Kosten wird der Liefergegenstand durch den Verkäufer gegen jedes vom Käufer gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden, versichert. Transportschadensfälle sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen, sofern die Teillieferungen dem Käufer zumutbar sind und der Verkäufer berechtigte Gründe für derartige Teillieferungen hat. Andere Regelungen sind für den Verkäufer nur verpflichtend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
V. Liefertermine, Lieferfristen und Verzug
1. Liefertermine und/oder Lieferfristen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Vertragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch den Verkäufer, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwaigen vom Käufer zu leistenden Anzahlung.
3. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss und entstehen dem Verkäufer nach Ablauf der vier Monate unvorhergesehene Mehrkosten im Zusammenhang mit den Waren, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gestiegenen Kosten durch angemessene Erhöhung des Verkaufspreises auf den Käufer umzulegen. Dies hat der Verkäufer dem Käufer schriftlich und begründet mitzuteilen.
4. Der Lieferverzug kann dem Verkäufer nur dann angelastet werden und Schadensersatzansprüche des Käufers begründen, wenn er vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde oder wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht. Insoweit können dem Verkäufer keine Verzögerungen angelastet werden, die durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse verursacht wurden, die sich dem Einflussbereich des Verkäufers entziehen. Letzteres ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Verkäufer für die Herstellung oder Lieferung der vertraglichen Waren seinerseits von Waren oder Dienstleistungen eines Dritten abhängig ist und dieser Dritte die Waren oder Dienstleistungen nicht rechtzeitig bereitstellt. Das Recht des Käufers, sich im Falle von vom Verkäufer zu vertretenden Verzögerungen im Rahmen der Lieferung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt, soweit es gesetzlich besteht.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät der Käufer in Annahmeverzug, so lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers auf den Käufer über. Eine Verpflichtung, die eingelagerte Ware zu versichern, besteht für den Verkäufer nicht.
6. Gerät der Käufer mit der Annahme der Leistungen des Verkäufers ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass er im Falle des Fristablaufs die Entgegennahme seiner Leistungen durch den Käufer ablehnen wird, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den vom Verkäufer noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers im Falle des Annahmeverzuges des Käufers bleiben im Übrigen unberührt.
VI. Mängel der verkauften Ware
1.Informationen im Hinblick auf die Eigenschaften oder Verwendungszwecke der Waren, die der Verkäufer dem Käufer in Verkaufskatalogen, Preislisten und anderen Informationsmaterialien bereitgestellt hat, stellen keinesfalls eine Beschaffenheitsvereinbarung, geschweige denn eine Garantie des Verkäufers dar. Derartige Abreden müssen zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
2. Abbildungen, Maße, Gewichte, Angaben zu Farbtönen und zur Oberflächenbeschaffenheit und sonstige Beschaffenheitsangaben, die in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen des Verkäufers enthalten sind, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Proben und Muster gelten insoweit lediglich als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften.
3. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeiten ist der Verkäufer berechtigt, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern. Er wird den Käufer auf solche Änderungen rechtzeitig hinweisen. In diesem Fall stehen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn und soweit die Änderungen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Verwendbarkeit der Produkte für ihn herbeiführen.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu zehn Prozent der vereinbarten Warenmenge zu erbringen, ohne dass dies Gewährleistungsansprüche des Käufers auslösen würde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei Annahme auf Transportschäden oder sonstige Mängel zu kontrollieren. Liegen derartige Mängel vor, hat er sie unverzüglich zu dokumentieren und gegenüber dem Verkäufer schriftlich und mit Lichtbildern anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt. Für Mängel, die bei Anlieferung nicht erkennbar waren, gilt die gleiche Regelung mit der Maßgabe, dass die Mängelanzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels an den Verkäufer erfolgen muss. Es gilt im Übrigen § 377 HGB.
6. Die Mängelanzeige begründet nicht zugleich die Geltendmachung eines Mängelrechts, es sei denn, der Käufer weist ausdrücklich in der Anzeige darauf hin. Ansonsten bedarf es einer gesonderten und schriftlichen Geltendmachung des konkreten Mängelrechts.
7. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer zum Zwecke von Untersuchungen und Feststellungen zur Berechtigung von Ansprüchen wegen Mängeln einer Sache oder eines Werkes auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen zur Prüfung durch den Verkäufer oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei der Verkäufer die Kosten der Versendung trägt.
8. Die Rechte des Käufers wegen Mängeln der verkauften Ware bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit in diesen AVB nichts anderes geregelt ist und im Übrigen mit den folgenden Maßgaben:
a) Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen, wobei es ihm vorbehalten bleibt, dem Verkäufer im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens vierwöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei der Verkäufer die Kosten der Rücksendung trägt.
b) Ist nur ein Teil der vom Verkäufer gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Käufers, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar ist.
c) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer VII. ergebenden Umfang beschränkt.
9. Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt, so hat er dem Verkäufer alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die ihm durch die unberechtigte Mängelrüge entstehen.
10. Die Gewährleistungsfrist beläuft sich bei Kauf- und Werklieferungsverträgen auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Bei Werkverträgen beläuft sich die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme, sei diese nun förmlich oder konkludent erfolgt.
VII. Schadensersatzansprüche des Käufers
In allen Fällen, in denen in diesen AVB auf diese Regelung verwiesen wird und in allen Fällen, in denen in diesen AVB nichts anderes geregelt ist, gilt für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, dass diese ausgeschlossen sind, es sei denn,
a) dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall haftet der Verkäufer auch für leichtes Verschulden, allerdings beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden;
c) es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen;
d) es handelt sich um Schadensersatzansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes;
e) sie beruhen auf dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und Beschaffenheiten, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Käufer vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware oder an der Leistung selbst entstanden sind, zu bewahren.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Weiterverarbeitung der Ware
1. Die vom Käufer bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie sie weiterzuverarbeiten und mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen im Sinne der §§ 946 bis 950 BGB. In diesen Fällen gilt Folgendes:
a) bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren nach Maßgabe der §§ 946-950 BGB erwirbt der Verkäufer anteiliges Miteigentum an den neuen Waren, und zwar in der Höhe, die dem Wertverhältnis, in dem die Waren und die damit verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenstände stehen, entspricht. § 947 Abs. 2 BGB bleibt unberührt, sofern die Waren des Verkäufers die Hauptsache darstellen;
b) bei einem Weiterverkauf und bei Übereignung der Ware oder des nach vorstehendem Buchstaben a) hergestellten Gegenstands, ist der Käufer verpflichtet, gegenüber dem Verkäufer innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich die Abtretung der Ansprüche aus dem Weiterverkauf zu erklären, soweit diese abtretbar sind. Der Verkäufer akzeptiert diese Abtretung bereits jetzt. Eine weitere und gesonderte Annahmeerklärung ist nicht mehr erforderlich. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
3. Anderweitige rechtsgeschäftliche oder dingliche Verfügungen über die Vorbehaltsware sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.
4. Im Falle der vorstehenden Ziffer 2 b) ermächtigt der Verkäufer den Käufer bereits jetzt unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer unverzüglich an den Verkäufer abzuführen, soweit und sobald die jeweiligen Forderungen fällig sind. Soweit diese Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Käufer gesondert zu erfassen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die in dieser Ziffer VIII. genannten Rechte des Käufers im Hinblick auf die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne den Widerruf des Verkäufers.
6. Im Falle von Ziffer 2 b) verpflichtet sich der Verkäufer, die ihm übertragenen Ansprüche auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
7. Der Käufer hat gegen den Verkäufer im Falle von Ziffer 2 a) einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums und im Falle von Ziffer 2 b) einen Anspruch auf Rückabtretung der Forderungen, wenn und sobald der Käufer seine Zahlungsverpflichtung aus der gesamten Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat.
8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
IX. Weitere Rechte und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer darf die Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer nur dann an Dritte abtreten, wenn der Verkäufer hierzu sein schriftliches Einverständnis erklärt hat. Ein Abtretungsgesinnen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt es zu einer Abtretung, obwohl der Verkäufer dieser nicht zugestimmt hat, steht die unterbliebene oder abgelehnte Genehmigung einem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Abtretungsausschluss gleich. § 354a HGB bleibt unberührt.
2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist für den Käufer – auch in anderen als den in III. Ziff. 7 dieser AVB genannten Fällen – nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Unbestritten ist der Gegenanspruch nur dann, wenn über ihren Grund und ihre Höhe zwischen den Vertragspartnern Einigkeit besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
X. Unterlagen, Schutzrechte und Geheimhaltung
1. An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Mustern, Modellen, Kopien, Werkzeugen, Simulationen, Dateien und sonstigen Unterlagen oder Daten, die der Käufer unmittelbar oder mittelbar vom Verkäufer oder auf dessen Veranlassung von Dritten erhalten hat, stehen dem Verkäufer die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte zu.
2. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers herzustellen, steht der Käufer dafür ein, dass hierdurch keinerlei Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte verletzt werden. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt der Käufer alle Kosten, die dem Verkäufer dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und er sich hiergegen verteidigt. Gleiches gilt für die Verwendung von vom Verkäufer erstellter oder von dem Käufer überlassener Muster, Entwürfe, Druckvorlagen o.ä. .
3. Sollten im Zuge der Entwicklungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so ist allein der Verkäufer Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte, und es bleibt ihm vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf seinen Namen zu tätigen.
4. Der Käufer darf keine Maßnahmen ergreifen oder durch Dritten ergreifen lassen, die die Rechte am geistigen Eigentum, die der Verkäufer im Zusammenhang mit den Waren nutzt, gefährden könnten. Insbesondere dürfen Marken oder sonstige Unterscheidungsmerkmale, die an Waren des Verkäufers aufgedruckt oder angebracht sind, vom Käufer weder verdeckt noch verändert oder entfernt werden.
5. Für den Fall, dass der Käufer die Waren weiterverarbeitet, insbesondere neue Produkte damit herstellt, versichert er gegenüber dem Verkäufer, dass diese neuen Produkte nicht gegen gewerbliche Schutzrechte von Dritten verstoßen. X Ziff. 2 gilt insoweit sinngemäß.
XI. Schlussbestimmungen
1. Diese AVB und die Verträge, auf die sie Anwendung finden, unterliegen den Vorschriften und Regelungen des deutschen Rechts. Sofern diese Allgemeinen AVB keine abweichenden Regelungen treffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Keine Anwendung finden die Vorschriften und Regelungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf, CISG.
2. Von den Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen kann im Rahmen von Verträgen, auf die sie Anwendung finden, nur abgewichen werden, wenn die Vertragspartner dies ausdrücklich, einvernehmlich und schriftlich vereinbart haben.
3. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht oder nach Wahl des Verkäufers der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt als Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
4. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Teile im Übrigen wirksam.
Stand: 01/2018